Der Landkreis Vorpommern-Greifswald weist darauf hin, dass das kreisliche Gesundheitsamt nach entsprechender Erklärung der Landesregierung zukünftig keine Isolationsbescheinigungen und Genesenennachweise mehr ausstellt. Den Isolationsbescheid erhalten die Bürgerinnen und Bürger zukünftig zusammen mit dem positiven Laborbefund ihres PCR-Tests.

Um die Bescheinigung zu erhalten, muss auf dem Testformular zugestimmt werden, dass das Ergebnis an die Corona-Warn-App übermittelt werden soll. Einige Labore bieten auch die Möglichkeit, das Ergebnis online abzurufen. In beiden Fällen wird den Bürgerinnen und Bürgern ein QR-Code ausgehändigt. Dieser ist über die Corona-Warn-App beziehungsweise den QR-Code-Scanner einzuscannen. Das Testergebnis erhalten die Bürgerinnen und Bürger dann über die App.

Sollte das PCR-Testergebnis positiv ausfallen, erscheint ein zusätzlicher Text, der zwischen den Laboren und dem LAGuS abgestimmt ist und der als Nachweis der Isolationszeit und als Isolationsbescheinigung dient. Zur Berechnung der Isolationsdauer zählt nunmehr nur noch der Tag des positiven Testergebnisses. Der Symptombeginn wird nicht mehr berücksichtigt.

In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise der Laborbefund aus technischen Gründen nicht abrufbar ist, können die Bürgerinnen und Bürger weiterhin auch das Bürgertelefon des Kreises kontaktieren –  telefonisch unter 03834 8760-2300 oder die Isolationsbescheinigung per E-Mail unter hygiene@kreis-vg.de anfordern.

Auch die Ausstellung eines Genesenennachweises entfällt zukünftig, um die Gesundheitsämter zu entlasten. Die Zuständigkeit der Gesundheitsämter zur Ausstellung des Genesenennachweises ist mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes entfallen.

Die Apotheken stellen jedoch weiterhin digitale Genesenenzertifikate aus. Zu beachten ist, dass es sich bei dem Genesenenzertifikat aus der Apotheke um ein EU-Zertifikat handelt, das eine Dauer von 6 Monaten und demnach eine längere Gültigkeitsdauer ausweist, als in Deutschland zulässig ist.

Als gesetzliche Grundlage in Deutschland greift inzwischen § 22a Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes, worin es heißt: „Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn 1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

In Deutschland gilt eine mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte Person vom 29. Tag bis zum 90. Tag nach der PCR-Testung als genesen. Für den Erhalt des Genesenenzertifikats in der Apotheke ist das positive Testergebnis sowie der Personalausweis oder ein anderes gültiges Ausweisdokument mit Lichtbild vorzuzeigen.

PM Landkreis V-G

 

 

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